Mietminderung wegen Schimmel

5. Juni 2018

Schimmel in der Wohnung zu haben, ist sowohl für Mieter als auch für Vermieter eine regelrechte Horrorvorstellung und ein ernst zu nehmendes Problem. Immerhin können Schimmelpilze eine große Gefahr für die Gesundheit der Bewohner darstellen und sollten deshalb schnellstmöglich entfernt werden, bevor sie sich weiter ausbreiten. Schimmel gilt als ein sehr schwerwiegender Mietmangel und berechtigt die Mieter aus diesem Grund zur Mietminderung.


Vermieter denken in erster Linie daran, mit welchem Aufwand und welchen Kosten eine solche Schimmelbeseitigung womöglich verbunden ist – sofern sie für diese zuständig sind. Als Eigentümer sind sie vor allem daran interessiert, ihren Besitz, also Mietshaus oder Wohnung, im bestmöglichen Zustand zu erhalten. Von daher ist es auch unter ökonomischen Gesichtspunkten notwendig, bei Schimmel zu handeln.


Wann können Sie die Miete mindern?

Laut Gesetz sind Sie zur Mietminderung berechtigt, wenn die Wohnung nicht jene Eigenschaften aufweist, die zwischen Ihnen und dem Vermieter im Mietvertrag vereinbart wurden. Dies wäre bspw. der Fall, wenn die Quadratmeterzahlen nicht stimmen oder die versprochene Einbauküche durch Abwesenheit glänzt. Der Mieter hat Anspruch darauf, dass sich die Wohnung in dem Zustand befindet, der im Mietvertrag vereinbart wurde.


Ein weiterer Grund, der Sie zu einer Mietminderung berechtigt läge vor, wenn die Nutzung der Wohnung stark eingeschränkt ist. Sorgt ein erheblicher Mietmangel dafür, dass Sie die Ihnen überlassene Mietsache nicht wie vorgesehen nutzen können, dürfen Sie die Warmmiete um einen angemessenen Betrag kürzen. Dies wäre bspw. der Fall, wenn Sie den Balkon nicht nutzen können, weil es noch keine Brüstung gibt oder wenn ein Raum von Schimmel befallen ist.


Pflichten von Mieter und Vermieter bei Schimmelbefall

Stellen Sie fest, dass die Tapete schimmelt oder haben Sie aufgrund des modrigen Geruchs auch nur den Verdacht, dass es in einem Raum schimmelt, sind Sie nach § 536c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet, umgehend Ihren Vermieter zu informieren.

So wird dieser in die Lage versetzt, die Schimmelbildung bereits im Anfangsstadium einzudämmen und schlimmere Schäden für die Gesundheit der Mieter und am Gemäuer zu verhindern. Sollten Sie der Meldepflicht nicht nachkommen, können Sie später auch keine Mietminderung wegen des Schimmels vornehmen.


Doch auch so ist nicht garantiert, dass Sie zu einer Minderung berechtigt sind. Sollte der Schimmel auf Ihr Fehlverhalten zurückzuführen sein, ist eine Mietminderung keine Option. Schlimmer noch, Sie müssen dann die Kosten für die Beseitigung übernehmen, die je nach Schwere des Befalls sehr hoch ausfallen können.

Über die Frage, wer für die Schimmelbildung verantwortlich ist, entbrennt regelmäßig Streit zwischen Mieter und Vermieter. Oftmals muss dann ein unabhängiger Gutachter die Ursache des Schimmels klären. Haben Baumängel (z.B. undichte Fenster) zum Schaden geführt, ist der Eigentümer der Immobilie in der Verantwortung und muss auch die Kosten für die Schimmelbekämpfung tragen, andernfalls wird der Mieter zur Kasse gebeten.


Schimmel vermeiden

Ob Sie nun Mieter oder Vermieter sind, in jedem Fall haben Sie ein Interesse daran, Schimmel schon im Vorhinein zu vermeiden. Die häufigsten Ursachen für Schimmel sind Baumängel und falsches Lüftungsverhalten. Gerade Letzteres können Sie als Mieter jedoch vermeiden.

Durch Kochen, Duschen oder Atmen entsteht zwangsläufig ein feuchtwarmes Raumklima, in dem Schimmelpilze gut gedeihen können, weshalb insbesondere das Badezimmer für den Befall prädestiniert ist. Aus diesem Grund ist es wichtig, regelmäßig zu lüften, damit die Feuchtigkeit entweichen kann, ohne Schaden anzurichten. Hier unterlaufen den Mietern häufig Fehler, weil sie zu wenig oder permanent bei angekipptem Fenster lüften.

Um Ihren Mietern das richtige Lüftungsverhalten zu erleichtern, können Sie ihnen bspw. mit dem Einbau des Klimagriffs helfen. Dieser erkennt automatisch, wann die Luftfeuchtigkeit zu hoch ist und empfiehlt dem Mieter per Ampelsystem, wann gelüftet werden sollte, um Schimmel zu vermeiden.